SATZUNG

Satzung der Niederösterreichischen Juristischen Gesellschaft

Name und Sitz

§ 1
Der Verein führt den Namen „Niederösterreichische Juristische Gesellschaft“.

§ 2
Der Sitz des Vereines ist St. Pölten.

Zweck

§ 3
Die „Niederösterreichische Juristische Gesellschaft“ ist ein unpolitischer, gemeinnütziger, nicht auf Gewinn gerichteter Verein, dessen Zweck die Förderung des Rechtes und seiner Entwicklung in Theorie und Praxis ist. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich.

Mittel

§ 4
Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind im wesentlichen:
a) die Abhaltung von Vorträgen und Diskussionen;
b) die Herausgabe juristischer Druckschriften insbesondere im Zusammenhang mit den in Punkt a) genannten Veranstaltungen;
c) die Führung einer Fachbibliothek vor allem zur Unterstützung der Aktivitäten gemäß Punkt a) und b);
d) die Zusammenarbeit mit anderen gleichgerichteten Vereinen und Institutionen.

§ 5
Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch
a) Einhebung von Mitgliedsbeiträgen;
b) Einnahmen (z.B. aus Publikationen, Sponsoring), Zuwendungen aller Art (z.B. Spenden, Schenkungen) oder Widmungen aller Art.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 6
Soweit in der Satzung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weib­licher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Mitglieder

§ 7
Die Mitglieder teilen sich in
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) fördernde Mitglieder und
d) Ehrenmitglieder.

§ 8
Ordentliche Mitglieder des Vereines können Personen werden, welche die rechtswissen­schaftlichen Studien zurückgelegt haben oder eine verwandte akademische Ausbildung abgeschlossen haben.
Außerordentliche Mitglieder können physische Personen werden, die bereit und in der Lage sind, für die Ziele des Vereines einzutreten und diese zu fördern.
Fördernde Mitglieder können physische oder juristische Personen werden, die bereit und in der Lage sind, die Ziele des Vereines durch Einzahlung eines jährlichen Beitrages von derzeit mindestens EUR 200,- zu fördern.
Ehrenmitglieder können physische Personen werden, die sich um die Rechtswissenschaft, Rechtspflege oder die Gesetzgebung oder um die Interessen des Vereines besondere Verdienste erworben haben.

§ 9
Die Aufnahme der ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder erfolgt durch den Vereinsvorstand. Die Ablehnung der Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen er­folgen.
Die Ehrenmitglieder werden durch Wahl in der Vollversammlung auf Grund eines Vor­schlages des Vereinsvorstandes bestimmt.

§ 10
Die Mitgliedschaft erlischt
a) wenn ein Mitglied nach schriftlicher Mahnung durch den Vereinsvorstand, die auf die Rechtsfolgen hinzuweisen hat, mit der Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages durch drei Monate nach Zustellung der Mahnung im Rückstand bleibt; der Mitgliedsbeitrag ist vier Wochen nach Zustellung der ersten Zahlungsaufforderung fällig;
b) infolge Ausschlusses durch den Vereinsvorstand wegen eines den Verein schädigen­den Verhaltens. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene das Schiedsgericht an­rufen (§ 29);
c) durch freiwilligen Austritt;
d) durch Ableben oder Verlust der Rechtspersönlichkeit.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 11
Ordentliche und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Vollversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl des Vereinsvorstandes, der Rechnungs­prüfer und der Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied (§ 7) ist berechtigt, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Ver­eines teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie Vereinseinrichtungen zu benützen.

§ 12
Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften für die Ziele des Vereines einzutreten und diese zu fördern sowie den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Beginnt die Mitgliedschaft in der zweiten Hälfte des Vereinsjahres oder erlischt die Mitgliedschaft in der ersten Hälfte des Vereinsjahres, ist der Mitgliedsbeitrag für dieses Jahr nicht zu entrichten.

Organe

§ 13
Die Organe des Vereines sind
a) der Vereinsvorstand (Leitungsorgan)
b) die Vollversammlung (Mitgliederversammlung)

Vereinsvorstand

§ 14
Der Vereinsvorstand führt alle Geschäfte des Vereines, die nicht ausdrücklich der Vollver­sammlung vorbehalten sind. Er leitet den Verein und führt die gefassten Beschlüsse durch.

§ 15
Der Vereinsvorstand besteht aus
a) einem Obmann,
b) zwei Obmann-Stellvertretern,
c) einem Schriftführer,
d) einem Schriftführer-Stellvertreter,
e) einem Kassier,
f) einem Kassier-Stellvertreter und
g) sechs bis zwölf weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vereinsvorstand und zwei Rechnungsprüfer werden von der ordentlichen Vollver­sammlung auf drei Jahre gewählt und behalten ihre Funktion bis zur Neuwahl.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, oder ist es an der Ausübung seiner Tätigkeit dauernd verhindert, so kann der Vereinsvorstand ein Vereins­mitglied kooptieren, das seine Funktion bis zur Neuwahl des Vereinsvorstandes behält.

§ 16
Die Sitzungen des Vereinsvorstandes werden vom Obmann nach Bedarf einberufen. Auf Verlangen von fünf Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung binnen einer Woche anzuberaumen. Die Sitzungen des Vereinsvorstandes sind bei Anwesenheit des Ob­mannes, in seiner Verhinderung eines Obmann-Stellvertreters, und von drei weiteren Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 17
Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, termingemäß die ordentliche Vollversammlung einzu­berufen und ihr den Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Vereinsjahr vorzulegen.
Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, in dem in § 19 vorgesehenen Fall eine außerordent­liche Vollversammlung einzuberufen.

Vollversammlung

§ 18
Die ordentliche Vollversammlung findet alljährlich im Oktober, November oder Dezember statt. Die ordentliche Vollversammlung ist spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung auszuschreiben.

§ 19
Eine außerordentliche Vollversammlung kann der Vereinsvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf einberufen. Über Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder hat er binnen acht Tagen eine solche einzuberufen, die spätestens zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden hat.

§ 20
Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§ 21
Nachstehende Verhandlungsgegenstände sind der Vollversammlung vorbehalten:
a) Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vereinsvorstandes;
b) Genehmigung der Jahresrechnung;
c) Beschlussfassung über die Verwendung des Überschusses oder die Bedeckung des Abganges der Jahresrechnung;
d) Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vereinsvorstandes;
e) Wahl des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer;
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
g) Änderung der Satzungen;
h) Auflösung des Vereines.

§ 22
Anträge an die ordentliche Vollversammlung, welche nicht vom Vorstand ausgehen, müssen spätestens drei Tage vor der Vollversammlung schriftlich beim Vereinsvorstand eingelangt sein.

§ 23
Über die Verhandlungen der Vollversammlung wird ein Protokoll geführt, das der Vor­sitzende und der Schriftführer beglaubigen. Die Einsicht in diese Verhandlungsschrift ist jedem Vereinsmitglied gestattet.

§ 24
Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Bei Wahlen erfolgt die Ab­stimmung durch Stimmzettel, es sei denn die Vollversammlung beschließt ohne Gegen­stimme einen anderen Wahlmodus. Die Beschlüsse der Vollversammlung über Anträge auf Änderung der Statuten und auf Auflösung des Vereines erfolgen mit Zweidrittelmehr­heit der abgegebenen Stimmen. Sonstige Beschlüsse der Vollversammlung erfolgen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmen­gleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausge­übt werden.

Geschäftsführung

§ 25
Der Obmann vertritt den Verein nach außen, insbesondere auch gegenüber den Be­hörden. Im Verhinderungsfall ist ein Obmann-Stellvertreter zur Vertretung berufen. Bei gleichzeitiger Verhinderung des Obmannes und der Obmann-Stellvertreter vertritt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Verein.
Er leitet die Vollversammlung und die Vorstandssitzungen. Sollte die rechtzeitige Einbe­rufung einer Vollversammlung nicht möglich sein, hat er in dringenden Fällen alles zu verfügen, was nach der Sachlage zum Nutzen des Vereines und der Mitglieder geboten erscheint. Hierüber hat er jedenfalls sofort dem Vereinsvorstand zu berichten und in der nächsten Vollversammlung die nachträgliche Genehmigung einzuholen.
Die zuständigen Vorstandsmitglieder tragen für die Ausführung der satzungsmäßig ge­fassten Beschlüsse Sorge.

§ 26
Schriftstücke, die im Namen des Vereines ausgefertigt werden, bedürfen zu ihrer Gültig­keit der Unterschrift des Obmannes. Im Verhinderungsfall ist die Unterschrift eines nach § 25 Vertretungsbefugten erforderlich.
Schriftstücke, die keine Rechtsgeschäfte zum Gegenstand haben, können vom zu­ständigen Vorstandsmitglied gefertigt werden. Der Schriftführer ist davon zu informieren.
Für die ordnungsgemäße Buchführung und Geldgebarung ist der Kassier verantwortlich.

§ 27
Jedes Mitglied ist bei der Verhandlung eigener Angelegenheiten von der Teilnahme an den betreffenden Versammlungen und Entscheidungen ausgeschlossen, soweit nicht seine Anhörung beschlossen wurde oder erforderlich ist (§ 29).

Vereinsjahr

§ 28
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Jänner und endet mit dem 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.

Art der Schlichtung von Streitigkeiten

§ 29
Über alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet vereinsintern endgültig ein Schiedsgericht (Schlichtungseinrichtung), das aus einem Vorsitzenden und zwei Bei­sitzern besteht, die alle ordentliche Vereinsmitglieder sein müssen. Jeder der Streitteile wählt einen Schiedsrichter; diese bestellen gemeinsam den Vorsitzenden. Im Falle der Nichteinigung entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach beiderseitigem Gehör der Streit­parteien nach bestem Wissen und Gewissen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

Auflösung des Vereines

§ 30
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung und nur mit der im § 24 der Satzung festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Im Fall der Auflösung hat die Vollversammlung, oder in Ermangelung einer solchen der letzte Obmann des Vereines, nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Vereines das verbleibende Reinvermögen einem Rechtsträger mit der Auflage zuzuwenden, dass dieses ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken zur Förderung des Rechtes und seiner Entwicklung in Theorie und Praxis gemäß den Bestimmungen der Bundesabgaben­ordnung verwendet werden darf. Gleiches gilt sinngemäß auch für den Fall der behörd­lichen Auflösung des Vereines und für den Wegfall des begünstigten Vereinszweckes.